§ 162 Finanzgarantien und vertragliche Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind
§ 162 Finanzgarantien und vertragliche Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind — VAG 2016
§ 162 Finanzgarantien und vertragliche Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169083
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind, zu berücksichtigen.
(2) Alle Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen haben entweder explizit oder implizit die Auswirkungen zu berücksichtigen, die künftige Veränderungen der finanziellen und sonstigen Rahmenbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
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