BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 16

§ 16Geschäftsplan der Zweigniederlassung

(1) Die Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.

(2) § 10 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch

1. eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und

2. Informationen über die Struktur des Governance-Systems

zu enthalten.

(3) Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:

1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und

2. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.