§ 156 Lagebericht und Konzernlagebericht
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Im Lagebericht ist auch über
1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.
(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.
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