§ 151 Prämienüberträge
§ 151 Prämienüberträge — VAG 2016
§ 151 Prämienüberträge — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169072
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Prämienüberträge sind die Teile der verrechneten Prämien, die sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum beziehen. Sie sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen Einzelberechnung zu ermitteln.
(2) Die Prämienüberträge können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden, wenn deren Ergebnisse denen einer zeitanteiligen Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag nahekommen.
(3) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
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