§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften — VAG 2016
§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171541
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
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