§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
3. Abschnitt Bewertung
§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften
(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
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