BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 145

§ 145Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz

In Kraft seit 01. Januar 2016
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Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).

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