§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
2. Abschnitt Gliederung und Ausweis
§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).
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