§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz — VAG 2016
§ 145 Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171539
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).
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