§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
7. Hauptstück Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
2. Abschnitt Gliederung und Ausweis
§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
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