§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag — VAG 2016
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.