§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag — VAG 2016
§ 142 Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169063
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
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