BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 142

§ 142Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

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