§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes — VAG 2016
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes — VAG 2016
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
Inkrafttretungsdatum
25. April 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40200694
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:
1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
3. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;
4. für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
5. für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen