BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 127e

§ 127eBeschwerden

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.

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