§ 127e Beschwerden
§ 127e Beschwerden — VAG 2016
§ 127e Beschwerden — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40200679
Zuletzt nach Updates gesucht am
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.
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