§ 127c Aufzeichnungen
§ 127c Aufzeichnungen — VAG 2016
§ 127c Aufzeichnungen — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40200677
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.
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