§ 126 Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen
§ 126 Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen — VAG 2016
§ 126 Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169047
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.
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