§ 126 Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.
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