BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 126

§ 126Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen

Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.

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