§ 117 Internes Kontrollsystem
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:
1. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
2. einen internen Kontrollrahmen,
3. ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und
4. eine Compliance-Funktion.
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