BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 117

§ 117Internes Kontrollsystem

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:

1. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,

2. einen internen Kontrollrahmen,

3. ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und

4. eine Compliance-Funktion.

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