§ 108 Governance-Funktionen
§ 108 Governance-Funktionen — VAG 2016
§ 108 Governance-Funktionen — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169029
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
1. Risikomanagement-Funktion,
2. Compliance-Funktion,
3. interne Revisions-Funktion und
4. versicherungsmathematische Funktion.
(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
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