BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 108

§ 108Governance-Funktionen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:

1. Risikomanagement-Funktion,

2. Compliance-Funktion,

3. interne Revisions-Funktion und

4. versicherungsmathematische Funktion.

(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.

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