§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
5. Hauptstück Governance
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.
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