§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats — VAG 2016
§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats — VAG 2016
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40169027
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Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.