§ 104 Finanzrückversicherung
§ 104 Finanzrückversicherung — VAG 2016
§ 104 Finanzrückversicherung — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40169025
Zuletzt nach Updates gesucht am
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.
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