BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 103

§ 103Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung

Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), ist § 92 anzuwenden.

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