§ 103 Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
4. Hauptstück Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten
3. Abschnitt Nicht-Lebensversicherung
§ 103 Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung
Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), ist § 92 anzuwenden.
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