BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 5

§ 5Einziehung

Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.

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