§ 40 Schutz von Ausländern
In Kraft seit 23. November 1984
Up-to-date
UWG
Gliederung
III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 40 Schutz von Ausländern
Rückverweise
Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12)
Keine Ergebnisse gefunden