Das Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.
Rückverweise
UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 44 Inkrafttreten
… I Nr. 109/2018 treten mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. (12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 37
…Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (2) Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in…