(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
§ 34 UWG · UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 34
…ist entsprechend anzuwenden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015) (3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des §…
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