BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Geltungsbereich§ 26e

§ 26eZivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

In Kraft seit 20. Juli 2022
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