BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Geltungsbereich§ 26d

§ 26dRechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen

In Kraft seit 29. Januar 2019
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