BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Geltungsbereich§ 26c

§ 26cRechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

In Kraft seit 29. Januar 2019
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