Art. 1 § 5
In Kraft seit 01. April 1987
Up-to-date
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
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