Art. 1 § 4
In Kraft seit 01. April 1987
Up-to-date
Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
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