(1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.
(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
(4) Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß § 5 in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.
(5) Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 3 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
…durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d , § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen…
§ 33 Zeitplan, Mitteilung
…1) Die Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den…
§ 40 Rechtsmittelverfahren
…wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. (2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5. (3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. …