§ 42 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden