(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.
(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.
(3) Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Anl. 2
…dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten…