§ 29 Verschwiegenheitspflichten
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
§ 29 Verschwiegenheitspflichten — UVP-G 2000
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
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