(1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 14 Strukturierung des Verfahrens
…der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Abs. 1 stattfinden.…
§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
…Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen…
§ 17a
…gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Abs. 1 nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die §§ 13 und 22 VwGVG unberührt.…