Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen — UVG
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen — UVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40022159
Zuletzt nach Updates gesucht am
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 26 betreffen andere Rechtsvorschriften)
27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.
(Anm.: Z 28 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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