BundesrechtBundesgesetzeUnterhaltsvorschußgesetz 1985Art. 32 § 12

Art. 32 § 12(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 4, BGBl. Nr. 451/1985)

§ 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht war.

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