Art. 18 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 2, 9 und 30, BGBl. Nr. 451/1985)
Art. 18 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 2, 9 und 30, BGBl. Nr. 451/1985) — UVG
Art. 18 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 2, 9 und 30, BGBl. Nr. 451/1985) — UVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40013559
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Art. XVIII) (1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein.
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