§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 16. Mai 2012
Up-to-date
UUG 2005
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden