UUG 2005
Gliederung
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.
§ 136 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 136 Meldepflichten
…Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ( § 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005 , BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die maßgeblichen sicherheitsrelevanten Meldungen innerhalb von zwei Werktagen an die…
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