§ 2 Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
UUG 2005
Gliederung
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.
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