§ 24 Untersuchungsberichte aus Drittländern
In Kraft seit 16. Mai 2012
Up-to-date
UUG 2005
Gliederung
3. Abschnitt Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt
§ 24 Untersuchungsberichte aus Drittländern
Untersuchungsberichte aus Drittländern, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsbeauftragten Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden