UUG 2005
Gliederung
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.
§ 20 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 20 § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
…oder – im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden, j) Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ( § 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005 , BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005 ; k) Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die…
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