§ 17 Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung
In Kraft seit 16. Mai 2012
Up-to-date
UUG 2005
Gliederung
2. Abschnitt Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen
§ 17 Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
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