BundesrechtBundesgesetzeUnfalluntersuchungsgesetz2. Abschnitt Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen§ 12

§ 12Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht

In Kraft seit 16. Mai 2012
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