Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 104/2018)
3. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.
Schulpflichtgesetz 1985
§ 24 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
…an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG , BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine…
§ 8 USPG · USPG · Unternehmensserviceportalgesetz
§ 8 Verweisungen und Inkrafttreten
…1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit. (5) § 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I…
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