§ 18a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 18a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen — UrlG
§ 18a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen — UrlG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
Inkrafttretungsdatum
01. November 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40255837
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.
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