§ 17 Unabdingbarkeit
In Kraft seit 04. August 1976
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§ 17 Unabdingbarkeit — UrlG
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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