URG
Gliederung
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
§ 12 Aufhebung des Verfahrens
(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
§ 12 URG · URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 12 Aufhebung des Verfahrens
…§ 12. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten…
§ 7 Vorlage des Reorganisationsplans
…einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens ( § 12 ) erteilt worden ist.…
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen; bb) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses ( § 12 URG ), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller; g) für Verfahren…
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