Art. 9
Art. 9 — UrlG
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2001
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40014739
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.