§ 99a Rundfunksendungen
In Kraft seit 01. Juli 1982
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§ 99a Rundfunksendungen — UrhG
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
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