§ 99a Rundfunksendungen
§ 99a Rundfunksendungen — UrhG
§ 99a Rundfunksendungen — UrhG
Anmerkung
Vgl. das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
BGBl. Nr. 413/1973 (Römer Leistungsschutzabkommen).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024508
Zuletzt nach Updates gesucht am
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
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