§ 98
§ 98 — UrhG
§ 98 — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953
Inkrafttretungsdatum
14. Oktober 1953
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024506
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
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