(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 99c
…1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften…
§ 99d 4b. Presseveröffentlichungen
…1) Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften…
§ 99 Schallträger
…1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im…