BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetz§ 95

§ 95Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.

Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.

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