§ 95 Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95 Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke. — UrhG
§ 95 Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke. — UrhG
Anmerkung
1. ÜR: Art. II Abs. 1 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953,
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1973
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024503
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.
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