Bundesrecht
Bundesgesetze
Urheberrechtsgesetz
§ 94

§ 94Werke der Staatsbürger.

Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.

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