§ 94 Werke der Staatsbürger.
§ 94 Werke der Staatsbürger. — UrhG
§ 94 Werke der Staatsbürger. — UrhG
Anmerkung
1. Die §§ 94 bis 100 enthalten das sg. urheberrechtliche
Fremdenrecht; zum Kollisionsrecht siehe hingegen § 34 IPRG,
BGBl. Nr. 304/1978.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953
Inkrafttretungsdatum
14. Oktober 1953
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024502
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Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
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