§ 90a Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
§ 90a Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten — UrhG
§ 90a Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten — UrhG
Anmerkung
1. V nach Abs. 3 und 4: BGBl. Nr. 40/1990.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173339
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.
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