§ 90 Verjährung.
§ 90 Verjährung. — UrhG
§ 90 Verjährung. — UrhG
Anmerkung
Zum Abs. 1: Vgl. § 1489 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024498
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.
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